Strafbefehl: Schuldig? Trotzdem Einspruch einlegen!
Manchmal trifft ein Strafbefehl auch Unschuldige. Die große Mehrheit aller Strafbefehle ergeht aber rechtmäßig, da eine Straftat begangen wurde, welche auch nachgewiesen werden kann. Das heißt aber nicht, dass man den Strafbefehl einfach akzeptieren sollte. Nicht jede Straftat muss zwingend mit der harten Keule des Strafbefehls sanktioniert werden. Der Gesetzgeber hat deutlich mildere Alternativen vorgesehen:
Das Strafverfahren kann im Einzelfall auch aus sogenannten Opportunitätsgründen eingestellt werden, z.B. gem. §153 StPO bei geringfügigen Vergehen. In Betracht kommt auch eine Einstellung gemäß §153a StPO gegen Auflagen und Weisungen, wenn das Vergehen nicht mehr als ganz so geringfügig anzusehen ist. Es lohnt sich daher, für eine Verfahrenseinstellung zu kämpfen, denn selbst wenn das Verfahren nur gegen eine (schmerzliche) Geldauflage eingestellt wird, so wird dadurch ein Eintrag in das Bundeszentralregister bzw. Führungszeugnis vermieden, Verfahrenseinstellungen werden nicht eingetragen, Sie sind nicht vorbestraft. Gerade bei der Jobsuche lohnt sich eine ,,weiße Weste“.
Auch wenn der Strafbefehl schon in der Welt ist, besteht die Möglichkeit, noch auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. In jeder Lage des Strafverfahrens kann das Verfahren eingestellt werden. Voraussetzung hierfür sind die Zustimmung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen. Das ist allerdings nur möglich, so lange der Strafbefehl noch nicht rechtskräftig ist – also Einspruch einlegen.
Die Einstellung des Verfahrens ist ein lohnenswertes Verteidigungsziel. Lassen Sie sich von Ihrem Strafverteidiger beraten, wie die Chancen stehen.
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